Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stenon GmbH
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“).
1.2
Verkäufe und Lieferungen der Stenon GmbH („Stenon") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen, die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Stenon diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1
Der Kaufvertrag zwischen Stenon und dem Besteller kommt zustande durch Unterzeichnung des von Stenon an den Besteller übermittelten Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags zu diesen Geschäftsbedingungen durch den Besteller, wobei auch eine Unterzeichnung mittels einfacher, nicht qualifizierter elektronischer Signatur (z.B. durch Pandadoc oder Docusign) oder Übersendung einer elektronischen Kopie einer unterzeichneten Fassung (z.B. per E-mail oder per Fax) ausreicht. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Stenon.
2.2
Stenon behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Stenon auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
2.3
Der Außendienst von Stenon ist nicht vertretungsberechtigt.
3. Lieferfristen und -termine
3.1
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller Stenon alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
3.2
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Stenon liegende und von Stenon nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Pandemien oder behördliche Maßnahmen (wie z.B. die Einschränkung oder vorübergehende Untersagung des Betriebs oder Grenzschließungen) entbinden Stenon für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Dauert die Störung länger als vier Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3
Bei Liefergegenständen, die Stenon nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.4
Verzögern sich die Lieferungen von Stenon, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Stenon die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Ein etwaiges Rücktrittsrecht nach Ziffer 3.2 bleibt unberührt.
3.5
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stenon unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
3.6
Stenon kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist. Zumutbar ist dem Besteller eine Teillieferung insbesondere, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Stenon erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% der Vertragsmenge sind zulässig.
4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
4.1
Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2
Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von Stenon beauftragten Frachtführer [oder die von Stenon mit der Durchführung der Versendung beauftragten eigenen Leute], (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.5
Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Einsatz der Hardware
5.1
Das Produkt ist für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz kalibriert. Wird das Produkt außerhalb dieser Länder verwendet, kann nicht gewährleistet werden, dass die Messergebnisse korrekt sind.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1
Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Stenon.
6.2
Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Stenon nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei Stenon eingetreten, so ist Stenon nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
6.3
Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, verstehen sich alle Preise von Stenon EXW (Incoterms® 2020) ab Werk Stenon GmbH (Hegelallee 53, 14467 Potsdam) ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
6.4
Stenon ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne von Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu erstellen.
6.5
Jede Rechnung von Stenon wird unverzüglich ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart; nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der Rechnung tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Stenon über den Betrag verfügen kann.
6.6
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Stenon berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.7
Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie Stenons Forderung beruht (synallagmatische Gegenforderung).
6.8
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.9
Wird für Stenon nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist Stenon berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Stenon von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Stenon unbenommen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Stenon aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Stenon.
7.2
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Stenon zustehenden Saldoforderung.
7.3
Der Besteller wird Stenon jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Stenon sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Stenon hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche tragt der Besteller.
7.3
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
7.4
Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Stenon in Verzug und tritt Stenon vom Vertrag zurück, so kann Stenon unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Stenon oder den Beauftragten von Stenon sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
7.5
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Stenon unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7.6
Auf Verlangen von Stenon ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Stenon den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Stenon abzutreten.
8. Marken und Werbung
8.1
Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von Stenon im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete gewerbliche Schutzrechte von Stenon gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der Liefergegenstände, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.
8.2
Das gesamte von Stenon bereit gestellte Verkaufsförderungs-, Werbe- und Verkaufsmaterial („Werbematerial") bleibt Eigentum von Stenon. Der Besteller darf dieses Werbematerial nur nach Maßgabe der Anweisung von Stenon und nur für den Verkauf der Liefergegenstände verwenden; er ist nicht berechtigt, Dritten die Verwendung des Werbematerials zu gestatten.
9. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
9.1
Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungsspezifikationen des Liefergegenstandes. Der Besteller erkennt als Teil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstandes an und akzeptiert, (a) den begrenzten Verwendungszweck des Liefergegenstandes, insbesondere dass der Liefergegenstand derzeit weder genehmigt noch geeignet ist, eine Laboranalyse zu ersetzen, und dass die Messergebnisse, die der Liefergegenstand produziert, lediglich Empfehlungen darstellen, deren Interpretation dem professionellen Anwender vorbehalten bleibt (und zur Klarstellung: Die Nutzung des zur Auswertung der Messungen erforderlichen Cloud-Dienstes unterliegt eigenen Lizenz- und Nutzungsbedingungen) , (b) den Anwendungsbereich des Liefergegenstandes und (c) die anwendungsspezifischen Beschränkungen der Messgenauigkeit des Liefergegenstandes, die von Stenon von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können und welche dem Besteller als Anwendungsmerkblatt in ihrer jeweils gültigen Fassung vor Abschluss eines jeden Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Stenon überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
9.2
Stenon behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird.
9.3
Unbeschadet seiner etwaigen Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand abzunehmen.
9.4
Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und Stenon Mängel unverzüglich schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Stenon unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
9.5
Bei jeder Mängelrüge steht Stenon das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Stenon die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Stenon kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Stenon auf seine Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er Stenon zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
9.6
Mängel wird Stenon nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung") beseitigen.
9.7
Der Besteller wird Stenon die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
9.8
Von Stenon ersetzte Teile sind Stenon auf ihr Verlangen zurück zu gewähren.
9.9
Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung, (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung), (iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte, sowie (iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile oder der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte.
9.10
Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten übernimmt Stenon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB).
9.11
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Stenon sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 10 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
9.12
Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.13
Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind mit Ausnahme zwingender Ansprüche des Bestellers alle Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
10.1
Die Verpflichtung von Stenon zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Stenon der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Stenon haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Stenon eine Garantie übernommen hat.
10.2
Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
10.3
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Stenons Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
11. Produkthaftung
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung mit anderen Waren, so stellt er Stenon im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er im Außenverhältnis selber haften würde.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1
Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von Stenon an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
12.3
Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.4
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Potsdam. Stenon ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5
Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 01.12.2023